⚠ Begrenzte Sanktionsmechanismen (Dim. 2)
Bei unrechtmässigen Datenabfragen durch Verifikatorinnen sieht Art. 23 Abs. 2 BGEID einen für
Inhaber*innen sichtbaren Eintrag im Vertrauensregister sowie den möglichen Ausschluss aus dem Register
vor. Spezifische straf- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen werden nicht explizit erwähnt.
BGEID Art. 23 Abs. 2 (BBl 2025 20)
⚠ Digitaler Ausschluss (Dim. 1)
Das Gesetz ist geräteneutral formuliert (Ausstellung in eine «Anwendung», Art. 8 Abs. 1) in der Umsetzung
erfolgt der Bezug jedoch ausschliesslich über eine Smartphone-App
(swiyu), deren Gerätebindung einen Kryptoprozessor voraussetzt. Personen ohne geeignetes Smartphone oder
digitale Kompetenzen können daher faktisch keine e-ID halten. Absatz 4 des BGEID adressiert die Zugänglichkeit
für
Menschen mit
Behinderungen, nicht jedoch den digitalen Graben insgesamt.
BGEID Art. 8, 28 ·
eid.admin.ch, FAQ (Bezug via Smartphone) ·
Auskunft
zu Device Binding (Sep. 2025)
⚠ Rechte von Nicht-Staatsangehörigen (Dim. 1)
Der e-ID-Zugang setzt einen gültigen Ausweis nach Art. 14 BGEID voraus (Schweizer Ausweis,
Ausländerausweis oder Legitimationskarte). Der e-ID-Zugang für Asylsuchende und Schriftenlose
bleibt damit offen, eine im UNDP-Framework («Rights of non-citizens») explizit adressierte Schutzlücke.
BGEID Art. 14
✔ Partizipation & Transparenz (Dim. 8)
Öffentliche Vernehmlassungen zum Gesetzesentwurf, offene Entwicklung auf GitHub
(swiyu-admin-ch) mit öffentlichem Diskussionsforum, Public
Beta der Vertrauensinfrastruktur seit März 2025, publizierte EFK-Prüfberichte sowie internationale
Zusammenarbeit im Rahmen der OpenWallet Foundation.
eid.admin.ch/public-beta ·
github.com/swiyu-admin-ch ·
Vernehmlassung
VEID ·
EFK 25277
✔ Open Source & offene Standards (Dim. 7)
Gesetzliche Offenlegungspflicht für den Quellcode der Vertrauensinfrastruktur (Art. 12 BGEID) mit eng
umschriebenen Ausnahmen (Rechte Dritter, sicherheitsrelevante Gründe) und periodischer
Überprüfungspflicht. Implementierung offener Standards. Quellcode unter MIT-Lizenz auf GitHub. Dies reduziert
Hersteller*innenabhängigkeiten
in der Beschaffung.
BGEID Art. 12 ·
github.com/swiyu-admin-ch ·
eid.admin.ch/technologie ·
Auskunft,
digitale-oekonomie.ch (Sep. 2025)
⚠ Fehlende Folgenabschätzung & Freiwilligkeit (Dim. 3 / Dim. 6)
Eine formelle menschenrechtliche Folgenabschätzung, wie sie der
rechtebasierte Ansatz des UNDP-Frameworks nahelegt, ist im
Gesetz nicht dokumentiert. Die Freiwilligkeit der Nutzung wird behördlich zugesichert, ist im
Gesetzestext jedoch nicht explizit verankert, ob durch breite privatwirtschaftliche Nutzung ein
faktischer Nutzungsdruck entsteht, bleibt offen.
Auskunft,
digitale-oekonomie.ch (Sep. 2025)
✔ Starker Rechtsrahmen (Dim. 3)
Doppelte demokratische Legitimation: Schlussabstimmung im Parlament am 20. Dezember 2024
und Referendumsabstimmung vom 28. September 2025.
BBl 2025 20 (BGEID) ·
Abstimmungsresultat
·
SRF,
BGer-Entscheid
⚠ Koordinationskomplexität & Projektrisiken (Dim. 4)
Verteilte Verantwortlichkeiten zwischen BJ, BIT, fedpol, Kantonen und privaten Akteuren erzeugen hohe
Koordinationsanforderungen. Die EFK konstatiert konzeptionelle Lücken (u. a. unvollständiges Konzept
der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung), empfiehlt eine Verschiebung des Starttermins und warnt, für den
Vertrauensaufbau in der Bevölkerung werde es «keine zweite Chance» geben.
EFK-Bericht
25277 (Feb. 2026)
✔ Datenschutz durch Systemarchitektur (Dim. 5)
Datenschutz durch Technik, Datensparsamkeit und dezentrale Speicherung sind als Gesetzeszwecke verankert
(Art. 1 Abs. 2 BGEID). Selektive Datenfreigabe beim Vorweisen (Art. 10; z.B. reiner
Altersnachweis), Basisregister ohne Personendaten (Art. 2 Abs. 3–4), definierte Löschfristen (Art. 27)
und kryptografische Gerätebindung (Art. 18 Abs. 2). Öffentliches Bug-Bounty-Programm seit April 2026
(bislang 12 vergütete Schwachstellen).
BGEID Art. 1, 2, 10, 18, 27 ·
eid.admin.ch/technologie ·
EFK 25277 ·
eid.admin.ch,
Bug-Bounty
◐ Nutzermehrwert teils gesichert, teils offen (Dim. 6)
Das Gesetz sichert den Nutzer"innen konkrete Vorteile zu, z.B. kostenlose Ausstellung und Widerruf (Art. 31
Abs. 3
BGEID). Die e-ID ersetzt auf Bundesplattformen die qualifizierte
elektronische Signatur (Art. 33a Abs. 2bis SchKG). Der Mehrwert im Alltag ist hingegen nicht
belegt. Das Bundesamt für Justiz erwartet selbst keinen konstanten Einsatz der e-ID. Allerdings gibt es eine
Reihe von Geschäftsfällen, bei denen eine sichere Identifikation der Person erforderlich ist. Hier bietet die
e-ID für die digitale Abwicklung dieser Geschäfte eine selbstbestimmte, datensparsame, technische
unverknüpfbare Lösung, welche einer demokratischen Kontrolle unterliegt
BGEID Art. 24, 31, 35 u. Anhang ·
Auskunft,
digitale-oekonomie.ch (Sep. 2025) - Anwendungsfälle ·
EFK 25277